Satzung

Inhaltsübersicht

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Rechtsmittel
§ 7 Beiträge
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Hauptversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Sportausschuß
§ 13 Ehrenrat
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Ehrenamtlichkeit
§ 17 Ehrenmitgliedschaft
§ 18 Auflösungv
§ 19 Inkrafttreten.

 

  • § 1 Name und Sitz.
§1.1 Der Verein führt den Namen „Schützenverein 1927 e.V. Dossenheim“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen und hat seinen Sitz in Dossenheim
§1.2 Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Badischen Sportbundes und des Badischen Sportschützenverbandes.

 

  • § 2 Zweck.
§2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§2.2 Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießsports.
§2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
* Ausbildung im Sportschießen,
* die Unterweisung in den waffenrechtlichen Vorschriften,
* die Erziehung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder,
* die Teilnahme an schießsportlichen Wett= kämpfen,
* die Abhaltung schießsportlicher Ver= anstaltungen
§2.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2.6 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein.
§2.7 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • § 3 Geschäftsjahr.
§3.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft.
§4.1 Der Verein hat:
* aktive Mitglieder ab 18 Jahre,
* jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
* passive Mitglieder,
* Ehrenmitglieder.
§4.2 Mitglied kann jeder werden, der in geordneten Verhältnissen lebt und über einen guten Leumund verfügt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
§4.3 Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich das neueingetretene Mitglied, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten. Nach der Aufnahme erhält das aktive Mitglied einen Ausweis des Badischen Sportschützenverbandes und das passive Mitglied einen Mitgliedsausweis des Schützenvereins. Jedes Mitglied erhält eine Satzung des Vereins.
§4.4 Für jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren gilt zusätzlich die Jugendordnung.

 

  • § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft.
§5.1 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
* durch Tod,
* durch Austritt,
* durch Ausschluß.
§5.2 Ein Mitglied kann nur zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich, spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres, dem 1. Vorsitzenden zu
erklären. Der Jahresbeitrag ist bis zum Jahresende weiter zu leisten. Mit dem Wirksamwerden des Austritts, verliert das Mitglied seine Rechte an den Verein und seine
Einrichtungen. Er hat seinen Mitgliederausweis abzugeben.
§5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
* wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
* wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz einmaliger Mahnung,
* wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
* wegen groben unsportlichen Verhaltens,
* wegen grober Verletzung von Sitte und Anstand.
§5.4 Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschlußantrag als abgelehnt.
§5.5 Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses verliert das Mitglied seine Rechte an den Verein und seine Einrichtungen. Es hat seinen Mitgliedsausweis abzugeben.
Die Beitragspflicht bleibt bis zum Schluß des Kalenderjahres nach dem Vorstandbeschluß bestehen.

 

  • § 6 Rechtsmittel.
§6.1 Gegen die Ablehnung der Aufnahme sowie gegen den Ausschluß ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides
gerechnet – beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand unter Hinzuziehung des
Ehrenrates endgültig mit zwei Drittel Mehrheit

 

  • § 7 Beiträge.
§7.1 Die Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr sowie die außerordentliche Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Mai des laufenden Jahres fällig.

 

  • § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§8.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an sportlichen und geselligen Veranstaltungen teilzunehmen. Es hat das Recht, allen Mitgliederversammlungen beizuwohnen, sich an den
Beratungen zu beteiligen und Wünsche und Anträge an die Versammlung zu richten.
§8.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet
* den Verein nach besten Kräften zu fördern,
* die festgesetzten Beiträge zu leisten,
* die von der Vereinsleitung für den Schießbetrieb erlassenen Anordnungen zu befolgen.

 

  • § 9 Vereinsorgane.
§9.1 Organe des Vereins sind:
* Die Hauptversammlung,
* der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand,
* der Sportausschuß,
* der Ehrenrat.

 

  • § 10 Hauptversammlung.
§10.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
§10.2 Der geschäfstführende Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder jährlich in den ersten drei Monaten zu einer Hauptversammlung einzuberufen.
§10.3 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
* der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
* ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Grundes beim 1.Vorsitzenden beantragt.
§10.4 Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten der Gemeinde Dossenheim sowie an der
Vereinsaushangtafel im Schützenhaus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
§10.5 Mit der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
* Entgegennahme der Jahresberichte des 1.Vorsitzenden, des Sportleiters und des Jugendleiters,
* Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
* Entlastung des Gesamtvorstandes,
* Wahlen,
* Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
§10.6 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgieder beschlußfähig.
Schriftliche Vollmachten nicht anwesender Mitglieder bezüglich des aktiven Wahlrechtes sind nicht zulässig.
§10.7 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§10.8 Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • § 11 Vorstand.
§11.1 Der Vorstand arbeitet
* als geschätsführender Vorstand bestehend aus:
dem 1. Vorsitzenden
(Oberschützenmeister),
dem 2. Vorsitzenden (Schützenmeister),
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,

dem Sportleiter.

* als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand,
dem Jugendleiter,
drei Beisitzern, (ein passives Mitglied, ein Pistolen- und ein Gewehrschütze),
dem Vertreter der Ehrenmitglieder,
dem Pressewart,
dem Hauswart.
§11.2 Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Käufe und Verkäufe von Grund und Boden und Immobilien bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.
§11.3 Der geschäftsführende Vorstand berät den 1.Vorsitzenden und entscheidet die Angelegenheiten der Vereinsführung.
§11.4 Der Schatzmeister, der Schriftführer und der Sportleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ihre Vertretungsvollmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der
Ihnen zustehende Geschäftsbereich mit sich bringt.
§11.5 Der Gesamtvorstand berät und entscheidet über:
* Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
* Vorschläge an die Hauptversammlung,
* Meinungsverschiedenheiten zwischen den Amtsträgern des Vereins,
* Aufnahme als aktives oder passives Mitglied,
* Ausschluß von Mitgliedern,
* Ehrungen,
* Benennung eines Beauftragten für die Jugend im Falle der Wahl eines eingeschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen zum Jugendleiter.
§11.6 Die Vereinssitzungen werden geleitet vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll
geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§11.7 Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor einer Hauptversammlung aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen,
der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Die Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung.
Fällt der 1. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

 

  • § 12 Sportausschuß.
§12.1 Der Sportausschuß besteht aus
* dem Sportleiter als Vorsitzenden und Schießkassenverwalter,
* dem Schießleiter Gewehr sowie Armbrust,
* dem Schießleiter Pistolen,
* dem Jugendleiter,
* einem Vertreter der Damen,
* dem Waffenwart.
* Der Sportausschuß wählt in seiner 1.Sitzung unter sich einen stellvertretenden Sportleiter und einen Schriftführer.
§12.2 Einzelne Funktionen des Sportausschusses können in Personalunion wahrgenommen werden.
§12.3 Zu den Aufgaben des Sportausschusses unter der verantwortlichen Leitung des Sportleiters gehören insbesondere die Klärung aller schießtechnischen
und schießorganisatorischen Fragen z.B.:
* Schulung der Sportschützen auf Grundlage der Sportordnung,
* Ausarbeitung eines Trainingsplanes,
* Führung der Jahrestabellen,
* Beantragung von sportlichen Leistungsabzeichen,
* Durchführung der Vereinsmeisterschaften,
* Durchführung des Königs-und der Preisschießen
* Pflegen von Freundschaftskämpfen.
* Meldungen zu den vom Kreis, Landesverband oder Deutschen Schützenbund ausgeschriebenen Veranstaltungen usw.
§12.4 Der Sportausschuß hat das Recht, nach dem von ihm geführten Leistungstabellen, die Anzahl der zu meldenden Mannschaften festzulegen und deren Aufstellungen vorzunehmen.
§12.5 Die Sportausschußsitzungen werden geleitet vom Sportleiter, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Sportleiter. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom
Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§12.6 Alle, vom Sportausschuß gefaßten Beschlüsse, sind dem geschäftsführenden Vorstand vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben. Dieser kann gefaßte Beschlüsse aufheben und mit
einer Empfehlung zur erneuten Beschlußfassung an den Sportausschuß zurückverweisen.
§12.7 Die Schießleiter einschließlich des Jugendleiters bzw. des Beauftragten für die Jugend
* führen die verantwortliche Aufsicht am Schießstand,
* leiten die Schützen beim Training an,
* führen neue Schützen in den Schießsport ein,
* bereiten die Schützen auf Wettkämpfe vor, betreuen die Wettkampfmannschaften des Vereins.
Sie haben sich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und zu erhalten.
§12.8 Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sind die Schießleiter gegenüber den Schützen weisungsberechtigt.
§12.9 Die Einteilung und Leitung der Schießleiter sowie die Aufsicht über sie obliegt dem Sportleiter, in seiner Vertretung dem stellvertretenden Sportleiter.

 

  • § 13 Ehrenrat.
§13.1 Die Hauptversammlung wählt jährlich einen Ehrenrat, der aus drei Mitgliedern besteht.

 

  • § 14 Wahlen und Abstimmungen.
§14.1 Die Mitglieder des Vorstandes und des Sportausschusses werden, mit Ausnahme des Jugendleiters, von der Hauptversammlung gewählt.
§14.2 Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins entsprechend der Jugendordnung gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung.
§14.3 Die Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden sind getrennt und geheim vorzunehmen. Im übrigen ist eine Wahl durch die Hauptversammlung durch Handzeichen zulässig. Dem Antrag eines
Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
§14.4 Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit auf sich vereinigt.
§14.5 Die Mitglieder des Vorstandes und des Sportausschusses werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§14.6 Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahre. Ausnahmen sind in der Jugendordnung festgelegt.
§14.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden

 

  • § 15 Kassenprüfung.
§15.1 Die Kasse des Vereins sowie die Schieß- und Jugendkasse werden in jedem Jahr durch zwei, von der Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten Kassenprüfer, geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters.

 

  • § 16 Ehrenamtlichkeit.
§15.1 Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

  • § 17 Ehrenmitgliedschaft.
§17.1 Mitglieder, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie sind nicht mehr beitragspflichtig.
§17.2 Zum Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer sich als förderndes Mitglied im Verein besondere Verdienste erworben hat.
§17.3 Über die Ernennung stellt der Oberschützenmeister eine Urkunde aus, die in der Hauptversammlung im Anschluß an die Ernennung überreicht wird.
* Siehe auch ergänzende Ehrungsordnung

 

  • § 18 Auflösung des Vereins.
§18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, beschlossenen werden.
§12.2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
* der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen hat oder
* von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
§12.3 Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesend stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
§18.4 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen.
§18.5 Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die Gemeindeverwaltung Dossenheim treuhänderisch zu übertragen mit der Auflage, es solange zu erhalten und zu
verwalten, bis es wieder gemeinnützigen, schießsportlichen Zwecken zugeführt werden kann.

 

  • § 19 Inkrafttreten.
§19.1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
§19.2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Januar 1971 außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen
Hauptversammlung am 26. November 1993 genehmigt.
1. Vorsitzender: Helmut Schmitt / Oberschützenmeister
2. Vorsitzender: Jürgen Hallwachs / Schützenmeister
Schriftführer: Andrea Erdmann

Eingetragen am Amtsgericht Heidelberg -Registergerichtam
17. Mai 1994